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Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Betrugsopfers gegen die Republik Österreich

 
 

Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Opfers eines Betrugs gegen den Inhaber jenes Kontos, auf das er eine von Betrügern veranlasste Überweisung getätigt hat, ist als (aliquoter) „Anspruch auf den für verfallen erklärten Gegenstand“ (das Kontoguthaben) iSd § 444 Abs 2 StPO anzusehen.

Der Kläger ist eines von mehreren Opfern eines Internet-Betrugs, im Zuge dessen er veranlasst wurde, den Kaufpreis für (von den Betrügern nie gelieferte) Goldbarren auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Die Kontoinhaberin war „vorsatzloses Werkzeug“ der unbekannt gebliebenen Täter. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde das zunächst beschlagnahmte Kontoguthaben für verfallen erklärt.

Der Kläger begehrte von der Republik Österreich, gestützt auf § 444 Abs 2 StPO, die Zahlung des von ihm auf das Konto überwiesenen Betrags.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und sprach ihm den eingeklagten Betrag zu. Er stellte klar, dass der Kläger zwar weder ein dingliches Recht an der noch ein obligatorisches Recht auf die für verfallen erklärte Sache (das Kontoguthaben) hat, dass aber § 444 Abs 2 StPO auch den Zweck hat, die Wiedergutmachung des dem Opfer einer Straftat entstandenen Schadens zu fördern, und diese Bestimmung deshalb im Hinblick auf die Opferschutzrichtlinie erweiternd dahin auszulegen ist, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, einen (aliquoten) „Anspruch auf den Gegenstand“ iSd § 444 Abs 2 StPO darstellt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 28.03.2025, 23:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bereicherungsrechtlicher-anspruch-eines-betrugsopfers-gegen-die-republik-oesterreich/)

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