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Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf Seite des Geschädigten, dem eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen wird

 
 

Maßgeblich ist nur der rechnerische, nicht aber der reale Schaden. In einer Vergleichsrechnung sind einander der tatsächliche und der hypothetische Schaden gegenüberzustellen. Dies gilt auch, wenn das Unfallopfer an den Unfallfolgen verstirbt.

Die Ehefrau des Klägers erlitt bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen, an denen sie verstarb. Die Gabe von Blutkonserven, die sie als Zeugin Jehovas aus Glaubens- und Gewissensgründen verweigerte (zu diesem Thema im ersten Rechtsgang 2 Ob 219/10k), hätte möglicherweise lebenserhaltend gewirkt. Der verursachte rechnerische Schaden wäre angesichts der schweren Verletzungen im Falle des Überlebens des Unfallopfers jedoch weitaus höher gewesen (Schmerzengeld, Heilungskosten, Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden etc), als er es nun tatsächlich ist (Begräbniskosten, Trauerschmerzengeld des Klägers). Im zweiten Rechtsgang war daher die Frage zu klären, ob der Schädiger trotz des angenommenen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch das Unfallopfer den Schaden des Klägers zu ersetzen hat.

Der Oberste Gerichtshof prüfte die Frage unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens (hier präziser: „des Alternativverhaltens ohne Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht“), der auch auf der Seite des Geschädigten zu beachten ist. Er betonte, dass es dabei nur darauf ankommt, ob beim rechtmäßigen Alternativverhalten derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre, während Unterschiede beim realen Schaden bedeutungslos sind. Des Weiteren wurde klargestellt, dass in den vorzunehmenden Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetischen Schaden auch die vom Tod der Angehörigen abhängigen Ansprüche der Hinterbliebenen (hier also des Klägers)  miteinzubeziehen sind, sofern sie sich am Prozess beteiligen. Dies gebietet schon das „juristische Gleichgewicht“, weil sich die Hinterbliebenen auf ihre Ansprüche ja auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht oder ein sonstiges Mitverschulden des Unfallopfers anrechnen lassen müssen. Aus diesen Erwägungen wurden dem Kläger die begehrten Beträge zuerkannt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beruecksichtigung-des-rechtmaessigen-alternativverhaltens-auf-seite-des-geschaedigten-dem-eine-verletzung-der-schadensminderungspflicht-vorgeworfen-wird/)

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