Berücksichtigung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Elektrofahrzeugs bei der Bemessung des Unterhalts
Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen in § 4 der Sachbezugswerteverordnung, wonach der Sachbezug bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs mit Null anzusetzen ist, schlägt nicht auf die Bemessung des Unterhalts durch.
Das Rekursgericht berücksichtigte bei der Bemessung des vom Vater an den (minderjährigen) Sohn zu zahlenden Unterhalts den in der Bereitstellung eines Elektroautos durch den Arbeitgeber des Vaters liegenden Vorteil. Es rechnete dazu in Anwendung des § 34 AußStrG (also in Form richterlicher Schätzung) der Unterhaltsbemessungsgrundlage einen Betrag von 100 EUR monatlich hinzu.
Dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs des Vaters gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.
Naturalbezüge sind als Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei nur dann von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, solange es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entspricht. Nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung ist der Sachbezug bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor je nach Emissionsklasse mit 1,5 % oder 2 % der Anschaffungskosten, bei der Nutzung eines Elektrofahrzeugs aber mit Null anzusetzen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs kann diese steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen aber nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-PKW für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind.
Da das Rekursgericht den Sachbezug des Vaters nur mit 100 EUR monatlich eingeschätzt hat, liegt jedenfalls keine Fehlbewertung zu Lasten des Vaters vor. Der Oberste Gerichtshof musste daher die Frage nicht beantworten, ob zur Ausmittlung des in der Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs durch den Arbeitgeber liegenden Naturalbezugs (allenfalls auch) die Vorschriften der Sachbezugswerteverordnung zur Überlassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor herangezogen werden können.