Berücksichtigungswürdiger Bedarf von Kindern an der Weiterbenützung der Ehewohnung
Beteiligtenstellung der Kinder, wenn die Einbeziehung von auf ihren Namen lautenden Bausparverträgen in die nacheheliche Aufteilung fraglich ist.
Die Vorinstanzen übertrugen die Ehewohnung nach Scheidung der Ehe in das Eigentum der Frau und verpflichteten diese zu einer Ausgleichszahlung an den Mann. Die auf die 12 und 14 Jahre alten Kinder lautenden Bausparverträge seien nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Mannes Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes an der Ehewohnung – iSd mit dem EheRÄG 1999 eingeführten zweiten Tatbestandes des § 82 Abs 2 EheG – wird nicht erst dann zu bejahen sein, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre. Das Erstgericht wird daher Umstände festzustellen haben, aus denen sich – über die Tatsache des bloßen Umzuges hinaus – relevante Beeinträchtigungen der Kinder in deren persönlichen und sozialen Umfeld, insbesondere beim Schulbesuch, beim Kontakt zum bestehenden Freundeskreis und bei der Wahrnehmung bisheriger Freizeitaktivitäten ergeben könnten. Erst danach wird beurteilt werden können, ob die vom Mann eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge könnten unter Umständen in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. Der Umstand, dass ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um Vermögen des Kindes handelt; es kann aber auch sein, dass ein solcher Vertrag der eigenen Vermögensbildung der Eltern unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen soll. Bei Beurteilung der Einbeziehungsfrage wird gegebenenfalls auch in die Eigentumsrechte der Kinder eingegriffen. Ihre Beteiligtenstellung folgt nunmehr aus dem materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußstrG nF. Das Erstgericht wird daher auch den Kindern die Möglichkeit der Beteiligung am fortzusetzenden Verfahren zu eröffnen haben.