Berufsausbildungsgesetz: Anfechtbarkeit der Kündigung eines für die Behaltezeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses
Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen nach § 18 Abs 1 BAG. .
Der Lehrberechtigte ist nach § 18 Abs 1 BAG verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit endet oder der die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.
Der OGH hält fest, das ein zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht des ausgelernten Lehrlings (befristet oder unbefristet) neu abgeschlossenes Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG unterliegt.