Berufshaftpflichtversicherung – Bilanzbuchhalter
Die von einem Bilanzbuchhalter in einem Einkommensteuerverfahren ausgeübte Tätigkeit als Zustellbevollmächtigter ist nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst.
Die klagende Bilanzbuchhalterin ist Mitversicherte in einem vom Versicherungsnehmer mit der Beklagten geschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die beruflichen Tätigkeiten der versicherten Mitglieder des Versicherungsnehmers ua als Bilanzbuchhalter im Sinn des BiBuG. Die Klägerin war Zustellbevollmächtigte in einem Einkommenssteuerverfahren eines Klienten. Sie verlegte die ihr zugestellte Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Der Klient macht ihr gegenüber Schadenersatzforderungen aufgrund der vom Finanzamt – wegen der nicht erfolgten Abgabe – vorgenommenen Schätzung geltend.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die in der Bedingungslage vorgenommene Risikoumschreibung dahin, dass der Umfang der versicherten Tätigkeiten aus dem für den (hier) Bilanzbuchhalter im BiBuG geregelten Berechtigungsumfang folgt. Die in § 2 BiBuG taxativ umschriebenen Befugnisse eines Bilanzbuchhalters umfassen die Erstellung von und die Beratungsleistung im Zusammenhang mit Einkommensteuererklärungen nicht. Die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters als Zustellbevollmächtigter in einem Einkommensteuerverfahren steht damit nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, zu deren Ausübung er berechtigt ist. Tatsachenbehauptungen, aufgrund derer diese Tätigkeit allenfalls als in § 2 Abs 2 Z 6 BiBuG angeführte Tätigkeit nach § 32 GewO 1994 qualifiziert werde könnte, wurden weder aufgestellt, noch ergaben sich aus dem Akteninhalt. Die Beklagte ist nicht zur Deckung verpflichtet.