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Beschädigung eines im Unfallzeitpunkt nur 5 ½ Wochen alten Kfz mit einer Fahrleistung von bloß 813 km

 
 

Hier ist die Abrechnung auf Neuwertbasis gerechtfertigt, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist.

Am 13. 12. 2003 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs einen Verkehrsunfall, bei dem am PKW der Klägerin erheblicher Sachschaden entstand. Deren Fahrzeug war am 5. 11. 2003 erstmalig zum Verkehr zugelassen worden und wies zum Unfallszeitpunkt eine Fahrleistung von 813 km auf. Der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges betrug € 18.300, der Restwert € 2.600. Die beklagte Partei leistete an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von bloß € 15.700.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei den Ersatz weiterer € 4.869,72 sA und brachte vor, sie habe den Schaden um € 20.019,72 reparieren lassen. Sie habe das Unfallfahrzeug, dessen Listenpreis € 20.219 betragen habe, um € 19.000 käuflich erworben gehabt. Nach der Reparatur habe sie es gegen ein neues Fahrzeug eingetauscht und den Differenzbetrag von € 700 aufgezahlt.

Die beklagte Partei wandte ein, am Fahrzeug der Klägerin sei wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, der durch die geleistete Zahlung zur Gänze abgegolten worden sei.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren mit € 4.319,72 sA statt und wiesen das Mehrbegehren von € 550 sA ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und erkannte die beklagte Partei (unter Einschluss der bereits rechtskräftigen Teile) schuldig, der Klägerin € 700 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von € 4.169, 72 sA ab.

Der Naturalersatz durch Reparatur eines beschädigten Kfz muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten höher liegen als der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Die Rechtsprechung hat keine starren Prozentsätze als Grenze der Reparaturunwürdigkeit unterstellt, sondern hiebei stets auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Im Allgemeinen wird eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten Kraftfahrzeugs noch nicht als untunlich erkannt. Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten daher ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen. Im vorliegenden Fall überschreiten die der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturkosten von € 20.019,72 den Wiederbeschaffungswert von € 18.300 um 9,4 %. Dass bei einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes in diesem Ausmaß eine Reparatur (grundsätzlich) noch als wirtschaftlich zu beurteilen wäre, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Wie er bereits in der Entscheidung ZVR 1975/79 ausgeführt hat, darf bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur auch das Verhältnis der Reparaturkosten zu jenen Kosten, die mit der Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges verbunden sind, nicht außer Betracht bleiben. Demnach ist von einer wirtschaftlichen Reparatur jedenfalls (d. h. unabhängig von einer bestimmten prozentuellen Überschreitung) dann nicht mehr auszugehen, wenn die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges billiger käme. Auch im vorliegenden Fall übersteigen die Reparaturkosten (€ 20.219,72) den Betrag, den die Klägerin für die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges aufgewendet hat (€ 19.000).

Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand stellt das Höchstmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. Die Klägerin hat, wie der Ankauf eines Neuwagens noch vor Durchführung der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zeigt, nie die Absicht gehabt, das reparierte Fahrzeug selbst weiter zu benützen. Hätte sie das Wrack verkauft, so hätte sie daher (nur) Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung gehabt. Könnte die Klägerin diese Limitierung ihres Ersatzanspruchs dadurch umgehen, dass sie ohne eigenes Restitutionsinteresse die ansonsten beim Fahrzeughändler anfallenden Reparaturkosten vertraglich übernimmt, würde dies zu einer unsachlichen Benachteiligung des Schädigers führen. Bei dieser Sachlage ist daher die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung ein restlicher Ersatzanspruch der Klägerin von € 700 (Neukaufpreis € 19.000 minus Restwert € 2.600 = € 16.400 minus Teilzahlung € 15.700 = € 700).

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beschaedigung-eines-im-unfallzeitpunkt-nur-5-%c2%bd-wochen-alten-kfz-mit-einer-fahrleistung-von-bloss-813-km/)

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