Beschluss auf Urkundenvorlage als Exekutionstitel?
Ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Antrag auf Urkundenvorlage gemäß § 82 ZPO stattgab, ist kein Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO.
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei ab, ihr gegen die verpflichtete Partei auf Grund der in einem anhängigen Zivilprozess gemäß § 82 ZPO ergangenen Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 28. 6. 2004 und 4. 8. 2004 die Exekution gemäß § 354 EO zu bewilligen.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Nach Erörterung der Rechtslage erzielte er das im einleitenden Leitsatz zusammengefasste Ergebnis.