Beschränkungen von Rechten eines Kranken infolge angeordneter COVID-19-Maßnahmen sind vom Unterbringungsgericht zu überprüfen
Anordnungen des Betreibers einer Krankenanstalt in Umsetzung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind der Krankenanstalt zuzurechnen und unterliegen entsprechend der im Unterbringungsgesetz angeordneten Kontrollbefugnis der Überprüfung durch das Gericht.
Ein Kranker wurde ohne sein Verlangen in einer Krankenanstalt untergebracht. Er wollte während der Unterbringung regelmäßig Kontakt zu seinem Freund haben. Aufgrund der Corona-Pandemie waren jedoch Mitte Dezember 2020 in der Krankenanstalt Besuche grundsätzlich untersagt. Nur bei Notfällen oder kritischem Zustand, zur Sterbebegleitung und Seelsorge konnte pro Tag eine Person auf Besuch kommen; zudem war ein Besucher pro Woche bei einem stationären Aufenthalt über sieben Tage zulässig.
Der Kranke beantragte beim Unterbringungsgericht, die generelle Besuchsbeschränkung für unzulässig zu erklären und Besuche von seinem Freund ab sofort zuzulassen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mangels seiner Zuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten leite sich aus der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab, für deren Überprüfung nicht das Unterbringungsgericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansichten der Vorinstanzen nicht und trug dem Erstgericht die inhaltliche Überprüfung des Antrags des Kranken auf. Nach dem Unterbringungsgesetz hat das Unterbringungsgericht auch die Kontrollkompetenz zur Überprüfung „sonstiger“ Rechtsbeschränkungen des Kranken. Nach der damals geltenden 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung richtete sich die Durchsetzung des darin angeordneten Betretungsverbots von Krankenanstalten und der diesbezüglichen Einschränkungen auch an den Betreiber. Dieser hatte entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die vom Betreiber einer Krankenanstalt angeordneten Beschränkungen unterliegen der Überprüfung durch das Unterbringungsgericht. Prüfungsmaßstab sind dabei die Vorschriften der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.