Beschwer der betreibenden Partei schon durch den Aufschiebungsbeschluss, selbst wenn die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird
Der OGH ändert seine Rechtsprechung zur Frage, wann die betreibende Partei einen Beschluss auf Aufschiebung der Exekution anfechten darf, wenn der verpflichteten Partei eine Sicherheitsleistung aufgetragen wird.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof bei der Aufschiebung von Exekutionsverfahren ein Rechtsschutzinteresse des betreibenden Gläubigers an einem Rekurs gegen den Aufschiebungsbeschluss verneint, solange die verpflichtete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht erlegt hat (3 Ob 35/06b, 3 Ob 73/13a). Diese Rechtsprechung hat ihre Grundlage in mehreren Entscheidungen zur einstweiligen Verfügung: Wird die einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bewilligt, darf der Bewilligungsbeschluss zunächst nur der gefährdeten Partei und erst nach Erlag der Sicherheit auch ihrem Gegner zugestellt werden.
In der Entscheidung 3 Ob 245/13w arbeitet der Oberste Gerichtshof mehrere Unterschiede zwischen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Aufschiebung der Exekution heraus: Bei der Aufschiebung der Exekution spielt der Überraschungseffekt keine Rolle, weil die betreibende Partei von Anbeginn an in das Verfahren zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs eingebunden ist. Ihre Rechtsposition wird allein schon dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht ab der Fassung des Aufschiebungsbeschlusses in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist, weil nach Möglichkeit keine Maßnahmen gesetzt werden sollen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, sofort Rechtssicherheit zu schaffen.