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Beschwerderecht im Strafverfahren

 
 

Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof.

Die Staatsanwaltschaft beantragte bei einem Bezirksgericht die Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verdachts, er habe Cannabisprodukte und Cannabiskraut besessen.

Dem Antrag des Beschuldigten, die Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu delegieren, gab das Oberlandesgericht nicht Folge. Dagegen erhob er Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche dieser als unzulässig zurückwies.

Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht – maW kein gesetzlicher Richter – besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.

Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.

Zwar nennt § 34 Abs 1 Z 5 StPO auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beschwerderecht-im-strafverfahren/)

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