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Bestechlichkeit eines Mitglieds des Europäischen Parlaments

 
 

Verspricht ein Abgeordneter (Mitglied des Europäischen Parlaments), gegen Bezahlung, also aus unsachlichen finanziellen Beweggründen, Einfluss auf bestimmte Gesetzgebungsverfahren zu nehmen, erfüllt er den Tatbestand der Bestechlichkeit.

Im ersten Rechtsgang hatte der OGH (zu 17 Os 20/13i) den Schuldspruch aufgehoben, weil das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, welche Gesetzgebungsakte konkret beeinflusst werden sollten.

Im zweiten Rechtsgang verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gab dessen Berufung Folge und setzte die verhängte Freiheitsstrafe herab.

In der Entscheidung finden sich unter anderem grundlegende Aussagen zum Günstigkeitsprinzip des § 65 Abs 2 StGB in Bezug auf eine tatbestandlichen Handlungseinheit mit Tatorten in mehreren Staaten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bestechlichkeit-eines-mitglieds-des-europaeischen-parlaments/)

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