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Bestechlichkeit eines Mitglieds des Europäischen Parlaments

 
 

Bestechlichkeit liegt nur vor, wenn der verpönte Vorteil „Gegenleistung“ für ein konkretes Amtsgeschäft ist.

Dies ist zB nicht der Fall, wenn ein Mitglied eines Parlaments bloß (abstrakt) die Beeinflussung der Gesetzgebung an sich, nicht etwa im Zusammenhang mit einem bestimmten Gesetzesvorhaben (einer bestimmten Richtlinie), in Aussicht stellt.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass einer vom Angeklagten (im Tatzeitpunkt Mitglied des Europäischen Parlaments) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Dieses hatte keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte einen Vorteil (in bestimmter Höhe) für ein konkretes Amtsgeschäft im zuvor genannten Sinn gefordert hätte.

In der Entscheidung werden grundlegende Aussagen getroffen: Zur Abgrenzung der Begriffe „Amtsgeschäft“ (§ 304 Abs 1 StGB) und „Tätigkeit als Amtsträger“ (§ 306 Abs 1 StGB), zur Eigenschaft von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Gemeinschaftsbeamte im Sinn des Strafgesetzes und zu Amtsgeschäften in Form informeller Einflussnahme von Abgeordneten auf Kollegen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bestechlichkeit-eines-mitglieds-des-europaeischen-parlaments-2/)

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