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Bestellung eines Dolmetschers für die Kontakte des gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen?

 
 

Für die vom Erwachsenenvertreter angestrebte gerichtliche Bestellung eines Dolmetschers (samt Kostentragung aus Amtsgeldern) zur Ermöglichung der notwendigen Kontakte zwischen ihm und dem Betroffenen, der nicht Deutsch kann und aufgrund seiner intellektuellen Defizite auch nicht dazu in der Lage ist, diese Sprache zu erlernen, fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Der Betroffene kam als Flüchtling nach Österreich. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wird aufgrund seiner Intelligenzminderung auch niemals in der Lage sein, sie zu erlernen. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann daher nur unter Beiziehung eines Dolmetschers (für die kurdische Sprache) mit ihm kommunizieren. Ein Bekannter des Betroffenen, der bisher als Dolmetscher für ihn fungierte, ist zur Erbringung dieser Tätigkeit nicht mehr bereit.

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter stellte daraufhin beim Pflegschaftsgericht den Antrag, dieses möge einen Dolmetscher für die Kontakte mit dem Betroffenen bestellen und dessen Gebühren aus Amtsgeldern tragen. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters nicht Folge. Er stellte klar, dass es für die beantragte Entscheidung keine gesetzliche Grundlage gibt, insbesondere eine analoge Anwendung des § 73a ZPO schon deshalb ausscheidet, weil nach dessen Abs 2 die im Rahmen von Beratungsgesprächen der Partei mit ihrem Rechtsvertreter aufgelaufenen Dolmetscherkosten erst im Nachhinein zu vergüten sind, die Partei also selbst für einen Dolmetscher zu sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst zu tragen hat.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bestellung-eines-dolmetschers-fuer-die-kontakte-des-gerichtlichen-erwachsenenvertreters-mit-dem-der-deutschen-sprache-nicht-maechtigen-betroffenen/)

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