Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter mit dem Aufgabenbereich „Vertretung medizinischer Angelegenheiten und Aufenthaltsangelegenheiten“
Der Sachwalter, der mit der alkoholkranken Betroffenen im gemeinsamen Haushalt lebt, beantragte unter Hinweis auf Streitigkeiten seine Enthebung.
Das Erstgericht enthob darauf den bisherigen Sachwalter und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Sachwalter mit demselben Aufgabenbereich „Vertretung für medizinische Angelegenheiten und Aufenthaltsangelegenheiten“.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Rechtsanwaltes keine Folge.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren an das Erstgericht zurück.
Für die Auswahl des Sachwalters sei in § 279 ABGB eine Reihung vorgesehen; im Mittelpunkt der Entscheidung müsse aber das Wohl der betroffenen Person stehen. Die zu besorgenden Angelegenheiten erforderten weniger rechtliche als sozialarbeiterische und psychologische Fähigkeiten. Es wäre daher in erster Linie der zuständige Sachwalterverein zu bestellen. Dessen erwartete Ablehnung wegen fehlender Kapazitäten dürfe nicht als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Wenn eine Zustimmung nach Nachfrage vom Sachwalterverein abgelehnt werde, erscheine es angesichts des Krankheitsbildes der Betroffenen zweckmäßig, nicht irgendeinen Rechtsanwalt nach einer „Liste aller Rechtsanwälte in einem Kammersprengel“ zu bestellen, sondern einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar oder eine andere geeignete Person (Sozialarbeiter, Sozialpädagoge) heranzuziehen.