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Beteiligung an einem erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren

 
 

Mitverschulden eines Bieters, wenn er sich an einem erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.

Die Beklagte schrieb Elektroinstallationsarbeiten für eine Schule aus. Die Klägerinnen beteiligten sich als Bietergemeinschaft an dieser Ausschreibung, ihr Angebot wurde aber ausgeschieden. In der Folge begehrten die Klägerinnen Schadenersatz.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ab und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Begehren auf Ersatz des Vertrauensschadens dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision der Klägerinnen zurück und gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Zur Mitverschuldensfrage führte er Folgendes aus:

Da das Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 die Anrechnung eines (Mit-)Verschuldens des geschädigten Bieters weder ausschließt noch eine Sonderbestimmung mit dem Regelungsgehalt des § 1304 ABGB enthält, kann der Auftraggeber dem geschädigten Bieter dessen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen als anspruchskürzend entgegenhalten; dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.

Im konkreten Fall wurde ein solches Mitverschulden aber verneint.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beteiligung-an-einem-erkennbar-rechtswidrigen-vergabeverfahren/)

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