Beteiligung an fremder Selbstschädigung
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstverletzung ist straflos. Nur wenn dem sich selbstverletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt, kommt Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden in Betracht.
Die Angeklagte war rechtskräftig des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB schuldig erkannt worden. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatte sie zur Körperverletzung ihres Lebensgefährten dadurch beigetragen, dass sie für ihn morphinhältige Compensan-Tabletten aufkochte und in eine Spritze aufzog, die sich dieser zweimal selbst injizierte, was seinen Tod zur Folge hatte.
Der Oberste Gerichtshof hat über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entschieden:
Das Injizieren von eine Vergiftung (im Sinn einer pathologischen Veränderung im Körper) bewirkendem Suchtgift stellt zumindest eine Gesundheitsschädigung dar. Wer einem anderen vorsätzlich Suchtgift injiziert, verwirklicht demnach in der Regel § 83 Abs 1 StGB, im Fall der fahrlässigen Herbeiführung dessen Todes § 86 Abs 2 StGB.
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ‑verletzung ist mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.
Nur wenn dem sich selbstverletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt (etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock), findet das Autonomieprinzip seine Grenzen. Diesfalls kommt Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden nach (hier:) §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB in Betracht.
Da im Urteil Konstatierungen zum Fehlen der Eigenverantwortlichkeit nicht getroffen wurden, war die Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB rechtlich verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hat den Schuldspruch aufgehoben und eine neue Verhandlung und Entscheidung angeordnet.