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Betreiber mehrerer Anlagen auf einer Liegenschaft

 
 

Verschiedene Personen als Betreiber mehrerer Anlagen auf einer Liegenschaft (hier: Kanal- und Stromversorgungsanlage) stehen zueinander in einem Nachbarschaftsverhältnis. Beschädigt ein Betreiber die Anlage des anderen, so kommt eine nachbarrechtliche Haftung insoweit in Betracht. Dagegen sind Schäden eines Dritten auf Grund des Fortwirkens des unmittelbaren Schadens vom Betreiber jener Anlage, von der das schadensstiftende Ereignis ausging, nicht zu ersetzen.

Die Kläger begehrten die Zahlung von EUR 4.600,– und brachten vor, die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten habe am 21. 5. 2003 in deren Auftrag im Bereich des klägerischen Anwesens Grabungsarbeiten zur Herstellung eines Kanals durchgeführt. Dabei sei es infolge unrichtiger Angaben über den Verlauf eines Stromkabels zu dessen Beschädigung (Nullleiterunterbrechung) gekommen. Als Folge dessen seien zahlreiche Geräte im Haus der Kläger unbrauchbar geworden. Überdies seien Reparaturkosten für einen PC sowie ein Aufwand für Datensicherungsarbeiten angefallen. Die (verschuldensunabhängige) Haftung der Beklagten folge aus dem Nachbarrecht. Der geltend gemachte Schaden sei kein bloßer Vermögensschaden, sondern typische Folge der Beschädigung des Stromkabels.

Die Beklagte wendete ein, es treffe sie an der Beschädigung des Kabels kein Verschulden. Ein allfälliger Schaden der Kläger sei als mittelbarer nicht ersatzfähig. Eine nachbarrechtliche Haftung sei zu verneinen. Der behauptete Schaden sei ferner keine typische Folge der Beschädigung von Stromkabeln.

Die Nebenintervenientin gestand die Beschädigung des Stromkabels – allerdings erst am 22. 5. 2003 – zu. Dieses Ereignis könne daher den behaupteten Schaden nicht verursacht haben. Der Kabelschaden sei nicht im Bereich des klägerischen Anwesens, sondern in jenem der öffentlichen Straße eingetreten. Dessen Folge sei nur eine Spannungsunterbrechung gewesen; diese habe nicht schadenskausal sein können. Ein allfälliger Schaden sei überdies als bloß mittelbarer nicht zu ersetzen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger – auf dem Boden der im vorangestellten Leitsatz zusammengefassten Rechtsansicht – nicht Folge.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/betreiber-mehrerer-anlagen-auf-einer-liegenschaft/)

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