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Betriebsrat stimmt Kündigung nach zwei Verständigungen zu: Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit?

 
 

Zu klären war, ob bei mehrfacher Verständigung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Kündigung die Frist für seine Stellungnahme erneut läuft. Denn bei fristgerechter Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung kann diese nicht mehr als sozialwidrig bekämpft werden.

Die beklagte Dienstgeberin informierte den Betriebsratsvorsitzenden am 27. eines Monats von der beabsichtigten Kündigung der Klägerin. Der Zeitpunkt der Kündigung stand noch nicht fest. Der Betriebsrat beschloss, der Kündigung zuzustimmen, verständigte die Beklagte davon aber nicht. Am 16. des Folgemonats informierte die Beklagte den Betriebsrat über den beabsichtigten Kündigungszeitpunkt. Am Folgetag teilte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten mit, dass der Kündigung zugestimmt werde. Daraufhin kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis der Klägerin.

Die Klägerin bekämpft die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Es werde bestritten, dass der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe.

Die Beklagte berief sich auf die fristgerechte Zustimmung des Betriebsrats nach der zweiten Verständigung, weshalb die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechtbar sei.

Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Betriebsrat habe sein Zustimmungsrecht fristgerecht ausgeübt, weshalb die Kündigung nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden könne (sog „Sperrrecht des Betriebsrats“).

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Beurteilung nicht. Der Betriebsinhaber hat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Stimmt er der Kündigung ausdrücklich zu, kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin die Kündigung nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit anfechten. Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die Verständigung des Betriebsrats eine Absichtserklärung des Dienstgebers über eine konkret beabsichtigte Kündigung ist. Ein bestimmter Kündigungstermin muss darin aber noch nicht genannt sein. Die dadurch ausgelöste einwöchige Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats ist eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Die Stellungnahme ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben.

Bei ein- und demselben Kündigungsfall wird durch eine weitere Verständigung keine weitere Frist ausgelöst, weil sonst selbst eine kommunizierte Stellungnahme nachträglich revidiert werden könnte. Das liefe nicht nur dem Sinn einer Höchstfrist für die Stellungnahme des Betriebsrats, sondern auch dem Interesse der Belegschaft am Bestand der getroffenen Entscheidung zuwider. Da hier die Wochenfrist bereits mit der ersten Verständigung ausgelöst wurde, in dieser aber keine Stellungnahme des Betriebsrats an den Betriebsinhaber erfolgt war, kann die Klägerin die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten. Deren Vorliegen wird im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/betriebsrat-stimmt-kuendigung-nach-zwei-verstaendigungen-zu-anfechtung-der-kuendigung-wegen-sozialwidrigkeit/)

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