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Betrüger lässt sich von der Bank zu Lasten einer Kontoinhaberin 25.000 EUR auszahlen. Bekommt diese von der Bank ihr Geld zurück?

 
 

Führt die Bank aufgrund eines nicht vom Kontoinhaber erteilten Auftrags eine Zahlung durch, dann haftet dafür die Bank, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Die beklagte Bank führte aufgrund eines – nur scheinbar von der Klägerin stammenden – Telefax den ihr darin erteilten Auftrag aus, von ihrem Girokonto an T., einem Bekannten der Klägerin, 25.000 EUR in bar auszuzahlen. In das Fax war ein Ausweis der Klägerin einkopiert, auf dessen Foto sie nicht erkennbar war. Das Fax war (ohne Sendekennung) an den Steuerberater der Klägerin gesandt worden, der es an die Bank weitergeleitet hatte. T. stellte sich nachträglich als Betrüger heraus. Er war zum Auszahlungszeitpunkt bereits zum dritten Mal (zweimal zuvor erfolglos) beim selben Mitarbeiter der Beklagten wegen der Behebung des Geldbetrags vorstellig geworden. Beim ersten Mal hatte T., ohne irgendeine schriftliche Autorisierung durch die Klägerin vorweisen zu können, den Geldbetrag beheben wollen. Beim zweiten Mal, wenige Tage später, hatte er ein Schreiben vorgewiesen, in dem angeblich die Klägerin die Bank anwies, an ihn 25.000 EUR auszuzahlen. Der Mitarbeiter der Bank hatte die Auszahlung aber wegen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Klägerin verweigert.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Bank zur Rückzahlung des Betrags von 25.000 EUR an die Klägerin. Die von der Bank vorgenommenen Barauszahlung sei nicht von der Klägerin autorisiert worden. Die Bank hätte sich aufgrund der konkreten Umstände nicht mit der ihr in Telekopie vorgelegten Ermächtigung zufrieden geben dürfen, sondern hätte telefonisch mit der Klägerin Kontakt aufnehmen müssen. Die Klägerin treffe kein Verschulden am vorliegenden Missbrauch. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück.

Die rechtliche Beurteilung, die Beklagte hätte sich aufgrund dieser Umstände nicht damit begnügen dürfen, die auf dem Fax-Auftrag enthaltene und mit dickem Filzstift durchgeführte Unterschrift mit dem Unterschriftenprobeblatt der Klägerin zu vergleichen, zumal die Unterschrift auf dem Fax-Auftrag jener Unterschrift, welche auf dem einkopierten Ausweis der Klägerin enthalten war, nicht einmal ähnlich gewesen sei, sondern die Beklagte hätte zumindest versuchen müssen, mit der Klägerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, ist vertretbar.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an der betrügerisch herausgelockten Zahlung, weil sie keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Auszahlungsauftrag stammte nicht von der Klägerin. Dass T., ursprünglich noch eine Vertrauensperson der Klägerin, in deren Wohnung gewohnt und damit Zugang zu ihrem Ausweis gehabt hat, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/betrueger-laesst-sich-von-der-bank-zu-lasten-einer-kontoinhaberin-25-000-eur-auszahlen-bekommt-diese-von-der-bank-ihr-geld-zurueck/)

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