Betrügerischer Verkauf eines Mietwagens: Keine Amtshaftung wegen Ausstellung von Duplikaten der Fahrzeugpapiere
Verkauft der Mieter eines Fahrzeugs dieses unter betrügerischer Verwendung von auf ihn ausgestellten Duplikaten der Fahrzeugpapiere, steht ein dadurch eingetretener Schaden des Käufers, der das Fahrzeug allenfalls an den Eigentümer herausgeben muss, nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung bei Neuausstellung der Fahrzeugpapiere.
Der Kläger erwarb von einem – mittlerweile wegen Betrugs verurteilten – Dritten einen PKW, den dieser bloß gemietet hatte. Dabei hatte der Dritte auf ihn ausgestellte Duplikate der Zulassungsbescheinigung und des Fahrzeug-Genehmigungsdokuments vorgewiesen, die ihn als Eigentümer des Fahrzeugs erscheinen ließen. Diese Dokumente waren dem Dritten ausgestellt worden, weil er gegenüber der Zulassungsstelle wahrheitswidrig erklärt hatte, die Fahrzeugpapiere verloren zu haben und Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Nachdem die Vermieterin den Kläger (in einem anderen Prozess) auf Herausgabe des Fahrzeugs geklagt hatte, kaufte ihr der Kläger dieses – um einen allfälligen Prozessverlust zu vermeiden – ab.
Mit seiner Amtshaftungsklage begehrt er vom Bund den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Er habe aufgrund der vom Verkäufer vorgelegten (Duplikat-)Fahrzeugdokumente darauf vertrauen dürfen, das Fahrzeug vom Eigentümer zu erwerben. Die dem Bund zuzurechnende Zulassungsstelle hätte die Ersatzdokumente nicht ausstellen dürfen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Klage abgewiesen wurde. Für den vom Kläger erhobenen Ersatzanspruch fehlt es bereits am Rechtswidrigkeitszusammenhang, sodass nicht geprüft werden muss, ob der Zulassungsstelle überhaupt ein Fehlverhalten anzulasten ist. Der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen besteht nicht darin, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und diese vor den Gefahren eines allfälligen Erwerbs von einem nicht Berechtigten zu bewahren.