Betrug in einem Restitutionsfall
Für die Frage des Schadenseintritts sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre.
Urteil des Landesgerichts
Ein Landesgericht als Schöffengericht erkannte den Angeklagten des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte als bevollmächtigter Vertreter seiner Mutter Dr. Helene T Organe der Schiedsinstanz für Naturalrestitution und Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend getäuscht hatte. Die Täuschung bestand in der Vorspiegelung des Angeklagten, seine Mutter Dr. Helene T sei die einzige Tochter des Ehepaars Rosa und Helmut H, obwohl noch eine weitere Tochter dieses Ehepaars existierte. Dadurch kam es zur Eigentümerweisung durch Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an die Bundesimmobiliengesellschaft, ein Zwölftel der genannten Liegenschaft an Dr. Helene T unentgeltlich zu übertragen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wäre der Mutter des Angeklagten bloß ein um die Hälfte reduzierter Anteil an der Liegenschaft übertragen worden, sohin anstatt eines Zwölftels ein Vierundzwanzigstel, hätte der Angeklagte die Organe der Schiedsinstanz nicht durch wahrheitswidrige Angaben über die Existenz einer weiteren Anspruchsberechtigten, nämlich seiner Tante, getäuscht. Durch die Tat wurde die Bundesimmobiliengesellschaft um etwa 550.000 Euro am Vermögen geschädigt. Der Angeklagte handelte dabei mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil beim Obersten Gerichtshof. Dieser wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die vorgebrachten Einwände waren erfolglos, darunter auch jener, die Liegenschaft wäre jedenfalls an die Antragsberechtigten, nämlich die Erben nach den Großeltern von Dr. Lothar F, zu übertragen gewesen. Wie der Oberste Gerichtshof hervorhob, sind für die Frage des Schadenseintritts der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre.
Im Übrigen wäre, wie der Oberste Gerichtshof betonte, für den Angeklagten auch im Fall einer Annahme des Schadenseintritts bei seiner Tante nichts zu gewinnen, scheitert doch die Privilegierung als Privatanklagedelikt nach § 166 Abs 1 und 2 StGB diesfalls an den begründeten Feststellungen, dass er auch sich selbst unrechtmäßig bereichern wollte.