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Beugestrafe zur Durchsetzung einer psychiatrischen Untersuchung im Obsorgeverfahren

 
 

Im Obsorgeverfahren kann die Pflicht eines Elternteils zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis als ultima ratio auch mit Beugestrafen durchgesetzt werden.

Im Zuge eines höchst streitigen Pflegschaftsverfahrens beantragte der Vater die Übertragung der alleinigen Obsorge für das 15-jährige Kind. Das vom Erstgericht eingeholte psychologische Gutachten bescheinigte der Mutter mangelnde Erziehungsfähigkeit und regte deren psychiatrische Untersuchung an, weil tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien.

Das Erstgericht bestellte einen psychiatrischen Sachverständigen zum Gutachter und trug der Mutter auf, dessen Vorladungen Folge zu leisten und sich den notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. Die Mutter erklärte gegenüber dem Gericht, eine psychiatrische Untersuchung rundweg abzulehnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht daraufhin eine Beugestrafe über die Mutter und trug ihr auf, den nächsten Termin einzuhalten und sich der psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen.

In der zweiten Instanz blieb der Rekurs der Mutter erfolglos. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht sie könne zwar nicht zur aktiven Beteiligung an der Untersuchung gezwungen werden, auch ihr bloßes Erscheinen beim Sachverständigen sei aber nicht sinnlos. Der Psychiater gewinne dabei immerhin einen persönlichen Eindruck, den er in einem Aktengutachten verwerten könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Mutter Folge und behob die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Beugestrafe ersatzlos.

Grundsätzlich ist es im außerstreitigen Verfahren möglich, die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 1 AußStrG durchzusetzen. Mittel und Zweck der Beweisaufnahme sind aber dann, wenn sie mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Partei verbunden ist, sorgfältig abzuwägen. Die Verhängung einer Beugestrafe kommt nur als ultima ratio in Betracht.

Im Anlassfall liegt bereits ein abgeschlossenes psychologisches Gutachten zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter vor und ist nicht geklärt, ob die zusätzliche psychiatrische Untersuchung für die Obsorgeentscheidung tatsächlich unentbehrlich ist. Möglicherweise kann auch ohne diese oder mit einem Aktengutachten das Auslangen gefunden werde.

Die  bloße Anreise zum Sachverständigen, um ihm einen persönlichen Eindruck zu vermitteln, dürfte nur dann mit Beugestrafe durchgesetzt werden, wenn sie für die Erstellung eines Aktengutachtens tatsächlich erforderlich sein sollte und keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beugestrafe-zur-durchsetzung-einer-psychiatrischen-untersuchung-im-obsorgeverfahren/)

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