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Beweisrechtliche Fragen zur urheberrechtlichen Doppelschöpfung

 
 

Beruft sich der angebliche Verletzer von urheberrechtlichen Werknutzungsrechten eines älteren Werks darauf, dass sein jüngeres Werk eine Doppelschöpfung sei, billigt die Judikatur dem Rechteinhaber den Anscheinsbeweis zu, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt.

Die Parteien betreiben Werbeagenturen, die miteinander ständig im Wettbewerb stehen. Beide nahmen im Jahr 2009 an der Ausschreibung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) für eine Kampagne zum Thema „Alkohol im Straßenverkehr“ teil. Dabei präsentierten sie in zwei Bieterrunden Vorschläge für eine Werbekampagne, darunter Slogans und Werbespots. Das zweite, überarbeitete Konzept der beklagten Partei stimmte in den wesentlichen Gestaltungselementen mit dem Werbekonzept der klagenden Partei überein. Die für das BMVIT im Vergabeverfahren handelnde Bundesbeschaffung GmbH informierte das Ministerium, dass sowohl der Slogan als auch der Spot der beklagten Partei eine starke Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen von der klagenden Partei eingereichten Vorschlägen aufwiesen. Mögliche rechtliche Schritte wegen einer Urheberrechtsverletzung seien nicht auszuschließen. Der Vertreter des BMVIT gab an, dass ihm die Ähnlichkeit aufgefallen sei, es scheine aber nicht unmöglich, dass mehrere Kreative den gleichen Zugang zum Thema fänden. Ein Nachweis von Urheberrechtsverletzungen werde nicht wirklich möglich sein. Letztlich lag die beklagte Partei nach einer knappen Entscheidung der Vergabekommission vor der klagenden Partei und erhielt den Zuschlag. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, „ob und durch wen die Beklagte zwischen der ersten und zweiten Bieterrunde … vom Konzept und dem Spot der Klägerin Kenntnis erlangt hat.“

Die klagende Partei machte ua die Verletzung ihrer Werknutzungsrechte mit Klage und Sicherungsantrag geltend und warf der beklagten Partei ein Plagiat vor. Die Version der beklagten Partei sei ganz offensichtlich eine fast komplette Kopie der Arbeit der klagenden Partei gewesen. Aufbau, Drehbuch und Tonalität des Werbespots sei ihrem Konzept entnommen worden. Für den völligen Wechsel im Konzept der beklagten Partei in Richtung der von der klagenden Partei bereits präsentierten Entwürfe gebe es keine andere Erklärung als jene, dass sich die beklagte Partei das Konzept der klagenden Partei widerrechtlich habe aneignen können. Eine zufällige Parallelentwicklung bis in die Details sei ausgeschlossen.

Die beklagte Partei berief sich unter anderem auf die Rechtsfigur der urheberrechtlich zulässigen Doppelschöpfung.

Das Erstgericht wies die Anträge der klagenden Partei mangels Nachweises einer glatten Übernahme bzw einer aktiven Ausbeutung oder einer Urheberrechtsverletzung ab. Es sei auch denkbar, dass das neue Konzept von der beklagten Partei eigenständig entwickelt worden sei. Dem Urheberrecht sei das Prioritätsprinzip unbekannt, sodass bei einer Doppelschöpfung parallele Urheberrechte entstünden.

Das Zweitgericht hob die Entscheidungen zur Verfahrensergänzung auf und führte aus, dass das Erstgericht die Beweislast zum Einwand der Doppelschöpfung verkannt habe. Das zweite Konzept der beklagten Partei zeige frappierende Ähnlichkeiten mit jenem der klagenden Partei im allein relevanten Bereich der wesentlichen Gestaltungselemente. Damit sei der klagenden Partei der Anscheinsbeweis im Sinn der primären Urheberrechtsverletzung gelungen. Es sei Sache desjenigen, der eine jüngere Parallelschöpfung behaupte, sich vom Anschein freizubeweisen, das ältere Werk habe ihn inspiriert.

Der Oberste Gerichtshof wies die Rechtsmittel der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Nach der Judikatur des Senats ist die Frage der Beweislast bei behaupteter Doppelschöpfung bereits beantwortet. Demnach bewirkt die Priorität eines Werks im Hinblick auf die typischen Geschehensabläufe einen prima facie Beweis dafür, dass es sich bei der späteren Schöpfung um eine Entlehnung handelt. Somit hat derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere inspiriert worden ist, dh tatsächlich keine Doppelschöpfung vorliegt. Diese Rechtsmeinung entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum.

Ganz allgemein beruht ein Anscheinsbeweis darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Der Fall einer Doppelschöpfung entspricht nicht dem typischen Ablauf, zumal eine solche Rechtsfigur, die im Schrifttum plastisch als „weißer Rabe“ bezeichnet wird, sehr selten auftritt. Die bisherige Rechtsprechung stellt daher auf den typischen Geschehensablauf ab. Es liegt kein Anlass vor, von dieser Linie abzugehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/beweisrechtliche-fragen-zur-urheberrechtlichen-doppelschoepfung/)

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