„Bezahlte Ruhepausen“ für Zustellbedienstete der Post?
Ruhepausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Abweichendes kann aber zugunsten der Arbeitnehmer vereinbart werden.
In einem von einem Personalausschuss der Post eingeleiteten Verfahren sollte nicht nur die Verwendung des Systems untersagt werden, das die Post zur Berechnung der Zustellrayone verwendet, sondern auch festgestellt werden, dass die Ruhepausen der Zusteller in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Für letzteres berief sich der klagende Personalausschuss auf eine frühere Fassung des Kollektivvertrags der Post („Dienstordnung“) und bezüglich der seit 1. 8. 2009 eingetretenen Zusteller, die einer neuen kollektivvertraglichen Regelung unterliegen, auf eine entsprechende betriebliche Übung.
Der Oberste Gerichtshof hielt dazu fest, dass Ruhepausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit gehören und nach dem Wortlaut des früheren Kollektivvertrags noch keine Abweichung geboten ist („Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen“). Es ist auch kein anderer Wille der Kollektivvertragsparteien dokumentiert. Andere Gepflogenheiten können aber im Rahmen einer betrieblichen Übung rechtsbegründend sein. Da dazu der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig war, wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.