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Bildnisschutz

 
 

Abbildung eines Strafverteidigers in einer Tageszeitung samt der Offenlegung seiner Wohnadresse.

Der beklagte Zeitungsherausgeber verbreitete in seiner Tageszeitung in einem Bericht mit dem Titel „Promi-Anwalt … Feuer verwüstet Luxus-Wohnung“ das Bildnis des Klägers. Aufgrund der Angaben im Artikel samt Abbildung der Hausfassade ließ sich die Wohnadresse des häufig als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts unschwer identifizieren.

Der abgebildete Rechtsanwalt begehrte unter anderem die Unterlassung der Veröffentlichung bzw Verbreitung seines Personenbildnisses, wenn dies seine berechtigten Interessen verletze. Da Strafverteidiger immer wieder bedroht würden, habe er ein eminentes Interesse an der Geheimhaltung seiner Wohnadresse.

Die Beklagte wendete ein, die Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit dem Begleittext stelle den Kläger nicht bloß und sie stehe auch in keinem Zusammenhang mit seinem Privatleben. Überdies sei im Artikel nicht die genaue Adresse genannt worden.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Durch die Berichterstattung werde auf die persönlichen Lebensumstände und Wohnverhältnisse des Klägers hingewiesen. Daran bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Das Berufungsgericht wies das Unterlassungsbegehren ab. Die im Artikel gegebenen Identifikationsmerkmale träfen auf viele Wohnungen zu. Daran ändere auch die Abbildung eines Teils der Hausfassade nichts. Die Sicherheitsinteressen des Klägers seien daher nicht gefährdet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her. Die Angaben im Artikel ermöglichen es, die Wohnadresse des Klägers relativ einfach herauszufinden. Die Veröffentlichung berührt zwar nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers – gegen die Bezeichnung seines Domizils als „Luxus-Wohnung“ wendet er sich ja nicht. Jedoch besteht ein schutzwürdiges Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse. Dieses Interesse ist mit jenem der Beklagten an der Berichterstattung abzuwägen. Die Interessenabwägung schlägt hier zugunsten des Klägers aus, weil das Informationsbedürfnis nicht weiter gehen darf als unbedingt notwendig. Es ist kein Grund ersichtlich, welches Interesse die beklagte Medieninhaberin an der Veröffentlichung der (Identifizierungsmöglichkeit der) Privatadresse des Klägers haben sollte.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bildnisschutz/)

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