Blendwirkung als unzulässige Immission
Die von einer Fotovoltaikanlage ausgehende, gesundheitsgefährdende Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt.
Der Kläger ist Eigentümer einer nach Süden ausgerichteten Wohnung mit einer verglasten Fensterfront von 12 m Länge. Von der auf der gegenüberliegenden Dachnordseite des Nachbarhauses der Beklagten später montierten Fotovoltaikanlage geht eine Blendwirkung aus, die bei sonnigem Wetter von Frühjahr bis Sommer bis zu einer Stunde pro Tag eine gesundheitsgefährdende Stärke erreicht und bis tief und auch bodennahe in die Wohnung des Klägers wirkt. Kinder sind daher besonders gefährdet. Sonnenbrillen reichen als Schutz nicht aus, der Kläger müsste seine Wohnung großflächig und weitgehend dicht abschirmen, was die Verwendung künstlichen Lichts erforderte. Der Aufwand der Beklagten (teilweiser Abbau der Solarzellen) wäre etwa 5000 EUR, der sich durch Weiterverwendung der Zellen an anderer, günstigerer Stelle als auf der Nordseite des Dachs sogar teilweise in Zukunft hereinbringen ließe.
Der Kläger begehrte die Unterlassung der Blendwirkung über das zulässige Maß hinaus, sodass ein ortsübliches Wohnen in seiner Wohnung möglich ist. Die Beklagten beriefen sich auf die Ortsüblichkeit und Nützlichkeit von Fotovoltaikanlagen und wendeten ein, deren Abbau sei ihnen nicht zuzumuten.
Das Erstgericht erließ das beantragte Verbot. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsurteil, weil die beanstandeten Immissionen das ortsübliche Maß überschritten und eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung des Klägers bildeten. Sie seien auch unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs der Nachbarn nicht zu dulden.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück.
Zwar sind Immissionen zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden. Zu berücksichtigen war hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite ihres Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln.