Bloßstellende Abbildung eines Minderjährigen
Die bloßstellende Abbildung eines Minderjährigen im Zusammenhang mit einem Bericht über seinen Drogenmissbrauch in einer Zeitung verletzt seine berechtigten Interessen und kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden.
Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer großangelegten Rettungsaktion gesucht werden, die erhebliches (lokales) Interesse hervorrief. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichts über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Auffindung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich angeschlagenem Zustand zeigen. Auf einem Bild ist der Kläger deutlich erkennbar.
Der beklagte Zeitungsverlag wurde verurteilt, es zu unterlassen, „das vom Kläger hergestellte Foto, welches diesen lediglich mit einer Hose bekleidet im Wald darstellt“, zu veröffentlichen, das Foto zu vernichten und dem Kläger eine Entschädigung von 2.000 EUR zu zahlen: Das veröffentlichte Bild verletzte berechtigte Interessen des Klägers, der nach der Veröffentlichung seines Bildes durch längere Zeit immer wieder auf seinen „Drogenkonsum“ angesprochen und auch deswegen verspottet wurde. Die Verbreitung des Bildes diene keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des Klägers gegenüber jenen des Verlags oder der Öffentlichkeit an der Bildnisverbreitung zugunsten des Klägers ausfalle. Die Bildnisveröffentlichung sei daher rechtswidrig (§ 78 UrhG). Dem Kläger stehe überdies Schadenersatz wegen der erlittenen Kränkung zu. Mit der Warnfunktion des Artikels (gegen die „verheerende Wirkung“ des Konsums des aus Engelstrompeten hergestellten [Gift-]Tees) lasse sich die – im Zusammenhang mit dem Artikel – bloßstellende Abbildung des minderjährigen Klägers keinesfalls rechtfertigen.