Blutschande durch Beischlaf zwischen halbbürtigen Geschwistern
Auch der Vollzug des Beischlafs zwischen Halbgeschwistern verwirklicht das Tatbild des § 211 Abs 3 StGB.
Ein Angeklagter war mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB schuldig erkannt worden, weil er mit seiner Halbschwester wiederholt den Beischlaf vollzogen hatte.
Bei der Erledigung der dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass § 211 Abs 3 StGB den Vollzug des Beischlafs auch zwischen halbbürtigen Geschwistern pönalisiert.