Bruch einer Hüftprothese und Produkthaftung
Die Haftung für einen Produktfehler kann durch den Nachweis ausgeschlossen werden, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten.
Der Kläger wurde im Jahr 2017 durch den auf einem Konstruktionsfehler beruhenden Bruch einer im Jahr 2009 von der Beklagten in Verkehr gebrachten und beim Kläger im Jahr 2010 implantierten Hüftprothese geschädigt. Der Bruch einer Hüftprothese nach wenigen Jahren ist keine normale Verschleißerscheinung und unterschreitet die zu erwartende Haltbarkeit eines solchen Implantats. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der konkreten Hüftprothese war eine erhöhte Komplikationsrate durch aufgetretene Prothesenbrüche in der Fachwelt noch nicht bekannt.
Das Berufungsgericht verneinte – anders als noch das Erstgericht – eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zurück.
Dazu führte er aus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die erforderliche Sicherheit bietet, die Patienten unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten dürfen. Trotz Bejahung eines Produktfehlers trifft die Beklagte dafür aber keine Haftung, weil sie nach dem Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der fehlerhaften Hüftprothese den Fehler nicht erkennen konnte. Dabei handelt es sich um einen Haftungsausschluss für typische Entwicklungsrisiken, deren wesentliches Merkmal darin liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war.