Bruchlandung eines Gleitschirmfliegers – Risikoausschluss und Unfallversicherungsschutz
Der Flug und damit die Funktion eines Luftfahrzeugführers enden erst dann, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die luftverkehrstypischen Gefahren beendet sind.
Die vom Kläger abgeschlossene Unfallversicherung enthielt einen Risikoausschluss für Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer).
Der Kläger war bei einem Gleitschirmflug in Turbulenzen geraten und hatte sich mangels Alternativen zu einer – dann verletzungsfrei geglückten – (Not-)Landung auf dem Wipfel einer ca 40 m hohen Tanne entschlossen. Er verzichtete auf eine Rettung per Hubschrauber und wagte selbst den Abstieg von der Tanne. Dabei konnte er nicht erkennen, dass die Tanne in ihrem untersten Bereich keine Äste aufwies. Der Kläger rutschte deshalb die letzten fünf bis sechs Meter dem Stamm entlang hinunter und verletzte sich beim anschließenden Aufkommen auf dem Boden. Sein Begehren nach einer Leistung aus der Unfallversicherung war aufgrund des vereinbarten Risikosausschlusses durch alle Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte aus:
Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur folgenden Landung einschließlich des Verlassens des Luftfahrzeugs, weil auch damit – wie der zu beurteilende Unfall anschaulich zeigt – ganz spezifische Gefahren verbunden sein können. Daher führt nicht schon eine Notlandung, sondern erst das „Erreichen festen Bodens“ zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses.