C*bank: keine Amtshaftung gegenüber dem Masseverwalter der Bank
Der Bund haftet nicht für den Schaden der Bank, der ihr dadurch entstand, dass aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Beaufsichtigung durch die Organe der Bankenaufsicht oder durch behauptete Fehler bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Bankorgane nicht bereits früher ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Der Masseverwalter der Bank leitet die Amtshaftung des Bundes daraus ab, dass die Finanzmarktaufsicht den ihr obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle des Geschäftsbetriebs der Bank nicht nachgekommen sei. Wäre eine ordnungsgemäße Kontrolle erfolgt, wären die nunmehr bekannt gewordenen Malversationen innerhalb der Bank bereits viel früher aufgedeckt worden. Es wäre bei dieser dann – aufgrund einer früheren Insolvenzeröffnung – zu keiner weiteren Vermögensminderung gekommen. Dem Bund sei als Rechtsträger der staatsanwaltschaftlichen Organe auch vorzuwerfen, dass diese ihrer Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung der für die Bank handelnden Personen nicht nachgekommen seien, wodurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls verzögert worden sei.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage des Masseverwalters der Bank ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Klageabweisung aus folgenden Gründen:
1. Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, das Kreditinstitut selbst durch bestimmte Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge eigener fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen.
2. Dass sich die Organe der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung des von einem anonymen Hinweisgeber geäußerten Vorwurfs von „Malversationen“ durch Organe einer Bank auf die Prüfung dieses Vorwurfs durch die Finanzmarktaufsicht verlassen, ist rechtlich vertretbar und begründet daher keine Amtshaftung.
3. Jene Vorschriften, die die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen der ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.