Chorherrenstift und Bestandverträge
Das beklagte Chorherrenstift ist Eigentümer zahlreicher Grundstücke in einer Marktgemeinde. Seit Jahrzehnten gibt es diese Grundstücke zum Zweck der Errichtung von Einfamilienhäusern an Privatpersonen in Bestand. Eigentümer der Einfamilienhäuser sind die Bestandnehmer (Superädifikate). Die Bestandverträge sehen eine Befristung von fünf Jahren vor. Bei Vertragsabschluss wird den Bestandnehmern regelmäßig versichert, dass der Vertrag automatisch immer wieder um fünf Jahre verlängert wird. Diese Verlängerung ist ständige Praxis des Chorherrenstifts.
Die Kläger schlossen im Februar 1970 mit dem beklagten Chorherrenstift einen Bestandvertrag über ein Grundstück in der Marktgemeinde, um darauf mit Mitteln der Wohnbauförderung ein Einfamilienhaus als Superädifikat zu errichten. Der auf fünf Jahre befristete Vertrage wurde immer wieder um fünf Jahre verlängert, zuletzt bis zum 31. 12. 2009.
Die Kläger vertreten den Standpunkt, der Bestandvertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und unterliege den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes. Das beklagte Chorherrenstift ist der Auffassung, dass die Befristungen des Bestandvertrags wirksam vereinbart wurden.
Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren der Kläger, dass der ursprünglich befristete Bestandvertrag in ein unbefristetes Bestandverhältnis übergegangen ist, das den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt, und einem weiteren Feststellungsbegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte auf Revision des beklagten Chorherrenstifts hin, dass der mit den Klägern abgeschlossene Bestandvertrag ein Mietvertrag ist, der bei Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1. 1. 1982 bereits unbefristet war und den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Insoweit waren die Kläger demnach erfolgreich.
Hingegen verneinte der Oberste Gerichtshofdie analoge Anwendbarkeit des § 12 MRG (Abtretung des Mietrechts an nahe Angehörige) und die Feststellungsfähigkeit der analogen Anwendbarkeit des § 14 MRG (Mietrecht im Todesfall) im Anlassfall.