„Corona-Prämie“ auch für überlassene Arbeitnehmer
Jedenfalls seit der Umsetzung der Leiharbeits-Richtlinie haben auch überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Prämie, die den Stammbeschäftigten des Überlasserbetriebs gewährt wird.
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger war an ein Unternehmen überlassen, deren Stammarbeiter nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag Anspruch auf eine einmalige „Corona-Prämie“ für das Jahr 2021 hatten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung dieser (anteiligen) „Corona-Prämie“.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Ein überlassener Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt. Die am 5. 12. 2008 in Kraft getretene Leiharbeits-Richtlinie geht vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebs aus. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist auch der im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz verankerte Entgeltbegriff umfassend im Sinne des allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltbegriffs zu verstehen. Der überlassene Arbeitnehmer hat daher nicht nur Anspruch auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt, sondern auch auf einmalige Prämien, die den Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebs nach dem Kollektivvertrag zustehen.