COVID-19 – Ausgangsbeschränkungen im Lichte des Gebots der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Strafsachen
Die Ausgangsregelung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (idF BGBl II 2020/479) schränkte die Teilnahme von Zuhörern an Hauptverhandlungen in Strafsachen nicht ein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde behauptete mit Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO), weil es Zuhörern am 24. November 2020 aufgrund der in § 1 Abs 1 COVID-19-NotMV idF BGBl II 2020/479 normierten Ausgangsregelung verboten gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sahen die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für Strafsachen – anders als etwa für bürgerliche Rechtssachen (vgl § 3 iVm § 1 Abs 3 1. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/24) – keine (vorliegend relevanten) Beschränkungen für die Durchführung von Hauptverhandlungen vor (vgl § 9 1. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/24).
Es bestand auch kein – aus der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts nicht zu vollziehenden COVID-19-NotMV resultierendes – rechtliches Hindernis potentiell interessierter Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich aus der Klarstellung (arg: „einschließlich“) des Vorliegens eines unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Weges im Fall der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch § 1 Abs 1 Z 6 COVID-19-NotMV idF BGBl II 2020/528.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung lag daher nicht vor.