COVID-19 – Betriebsunterbrechungsversicherung
Nach dem vereinbarten Baustein „Betriebsschließung infolge Seuchengefahr aufgrund des Epidemiegesetzes“ (F 472) besteht Deckung bei einer Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei einem Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.
Der Kläger betreibt ein Hotel. Dem mit dem beklagten Versicherer abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr, Betrieb und Planen – Fassung 10/2011 (F472) zugrunde. Der Versicherer gewährt Deckung für den Fall, dass aufgrund des Epidemiegesetzes in der letztgültigen Fassung der im Antrag bezeichnete Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Die Jahresprämie betrug 80,84 EUR. Aufgrund der behördlichen Schließung des Hotels des Klägers vom 16. 3. 2020 bis 27. 3. 2020 auf der Grundlage des Epidemiegesetzes zahlte die Beklagte 40.000 EUR.
Gegenstand des Prozesses ist die vom Kläger von der Beklagten begehrte Versicherungsleistung für den Zeitraum danach, vom 28. 3. 2020 bis 13. 4. 2020. In dieser Zeit war ein behördliches Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben für Touristen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes angeordnet, weshalb der Kläger seinen Betrieb schloss.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebehren statt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
Nach den Versicherungsbedingungen sind behördliche Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz gedeckt. Ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist schon begrifflich etwas anderes als eine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz. Eine Schließung des Betriebs muss zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot weiterhin die (teilweise) Aufrechterhaltung des Betriebs möglich ist.
Durch das Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz trat weiters eine Änderung in Bezug auf Entschädigungen durch die öffentliche Hand ein. Damit wurde das Risiko für den Versicherer sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht verändert, sodass für den Zeitraum, in dem das Betretungsverbot angeordnet war, keine Versicherungsdeckung im Rahmen der vereinbarten Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung besteht.