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Da der Bund beim Betrieb des Firmenbuchs keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, unterliegt er mit dieser Tätigkeit nicht dem Kartellrecht

 
 

Der Versuch eines Unternehmens, den Bund unter Berufung auf kartellrechtliche Pflichten zur Herausgabe der täglichen Änderungsdaten aus der Firmenbuch-Datenbank zu angemessenen Entgelten zu verpflichten, ist  (nach Befragung des EuGH) nunmehr endgültig gescheitert.

Ein Unternehmen, das eine private Wirtschaftsdatenbank führt und entgeltliche Informationsdienstleistungen über Wirtschaftsdaten erbringt, begehrte beim Kartellgericht im Kern, die Republik Österreich zu verpflichten, ihm täglich und tagesaktuell Dokumente aus dem Firmenbuch betreffend die gesamten Firmenbuchauszüge jener Firmen zur Verfügung zu stellen, bei denen sich Änderungen (Eintragungen oder Löschungen) ereignet haben, dies gegen angemessenes Entgelt. Die  derzeit verlangten Entgelte für Auskünfte aus dem Firmenbuch seien überhöht.

Das Kartellgericht wies den Antrag teilweise zurück und teilweise ab.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Unternehmerbegriffs im Wettbewerbsrecht der Union eingeleitet.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.7.2012, Rs C-138/11, die Fragen wie folgt beantwortet: Ein Hoheitsträger wird, wenn er die von Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Meldepflichten gemeldeten Daten in einer Datenbank speichert und interessierten Personen Einsicht gewährt und/oder Ausdrucke herstellen lässt, nicht wirtschaftlich tätig und ist infolgedessen im Rahmen dieser Tätigkeit nicht als Unternehmen iSd Art 102 AEUV anzusehen.

Der Oberste Gerichtshof hat aufgrund dieser Entscheidung die Entscheidung des Kartellgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass das Begehren insgesamt abzuweisen ist.

Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entfaltet bindende Wirkung für das Verfahren vor dem österreichischen Gericht. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerin keine unternehmerische Tätigkeit sind. Tatbestandsmerkmal und damit materiell rechtliches Element eines kartellrechtlichen Anspruchs ist eine privatwirtschaftliche Tätigkeit; fehlt es (wie hier) daran, führt dies zur Abweisung des Begehrens als unbegründet.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/da-der-bund-beim-betrieb-des-firmenbuchs-keine-unternehmerische-taetigkeit-ausuebt-unterliegt-er-mit-dieser-taetigkeit-nicht-dem-kartellrecht/)

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