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Dachrinnenservitut: Versteigerung des herrschenden Grundstücks unterbricht nicht die Ersitzung

 
 

Beim Erwerb eines herrschenden Grundstücks durch Zuschlag gehen bereits ersessene offenkundige Servituten an Nachbarliegenschaften nicht unter. Ist die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen, so kann der Ersteher des herrschenden Grundstücks die von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzung fortsetzen.

Die Streitteile sind Eigentümer angrenzender bebauter Liegenschaften. Der Kläger hat sein Haus, das in den 1950er Jahren errichtet wurde, im Jahr 2004 durch Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erstanden. Die hintere Außenmauer seines Hauses verläuft genau an der Grenze zur Nachbarliegenschaft, die Dachrinne ragte seit Jahrzehnten in etwa 15 m Höhe um ca 10 cm über die Grenze in den Garten der Beklagten. Dieser Überstand wurde weder von der Beklagten, noch von den früheren Eigentümern ihres Grundstücks jemals beanstandet.

Im Zuge eines Umbaus erneuerte der Kläger ab 2009 auch das Dach. Die alte Dachrinne wurde ersetzt, die neue ragt wieder um ca 10 cm über die Grundgrenze. Im baubehördlichen Verfahren verlangte die Beklagte, dass der Umbau ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks zu erfolgen habe. Diese Auflage wurde dem Kläger bescheidmäßig erteilt und die Entfernung des Dachrinnenüberstands aufgetragen.

In seiner Klage begehrt er die Feststellung und grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit, über dem Luftraum des Nachbargrundstücks eine Regenrinne führen zu dürfen. Bereits die früheren Eigentümer seines Grundstücks hätten das Recht dazu durch Ersitzung erworben, spätestens habe er selbst die 30-jährige Ersitzungszeit vollendet.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, als Ersteher habe der Kläger originär Eigentum erworben und könne sich die Ersitzungszeit seiner Vorgänger nicht anrechnen. Sollte aber eine außerbücherliche Servitut entstanden sein, wäre sie durch Freiheitsersitzung erloschen, weil die Beklagte der Inanspruchnahme ihres Grundstücks im Bauverfahren mehr als drei Jahre lang widersprochen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der  Revision des Klägers Folge und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht  zurück.

Der Ersteher eines herrschenden Grundstücks übernimmt dieses mit außerbücherlichen, von den Voreigentümern ersessenen offenkundigen Servituten. Er kann aber auch – unter den allgemein geltenden Voraussetzungen, insbesondere der Redlichkeit – eine von den früheren Eigentümern begonnene Ersitzungszeit fortsetzen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsersitzung waren hier nicht erfüllt, schon weil sich die Beklagte im Bauverfahren nur dem Umbau, aber nicht dem Altbestand widersetzt hatte. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen geht allerdings nicht eindeutig hervor, seit wann der strittige Dachrinnenüberhang tatsächlich bestanden hat. Zur Klärung der Frage, ob die dreißigjährige Ersitzungsfrist bereits abgelaufen ist, war die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen erforderlich.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/dachrinnenservitut-versteigerung-des-herrschenden-grundstuecks-unterbricht-nicht-die-ersitzung/)

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