Das Anbot einer Abschlagszahlung für die Rückgabe des Mietobjekts seitens des Eigentümers begründet kein wichtiges Interesse des Untervermieters zur Kündigung des Untermietverhältnisses
Ein Untermietverhältnis kann zwar auch dann gekündigt werden, wenn durch dessen Fortsetzung wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden. Dabei ist anerkannt, dass auch geschäftliche Bedürfnisse des Untervermieters von Bedeutung sein können; diese Interessen müssen aber den im Gesetz genannten Beispielen an Gewicht gleichkommen.
Der Kläger – ein emeritierter Rechtsanwalt – kündigte den Vertrag über den Untermietgegenstand, in dem der Beklagte seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, auf. Er habe ein wichtiges Interesse, weil ihm die Liegenschaftseigentümerin für die Aufgabe seiner Mietrechte eine Abschlagszahlung in beachtlicher Höhe angeboten habe.
Das Erstgericht verneinte ein wichtiges Interesse des Klägers für die Aufkündigung.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und erklärte die Aufkündigung für wirksam, weil das Interesse des Untervermieters an der für die Rückstellung angebotenen Abschlagszahlung zu berücksichtigen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung des beklagten Untermieters Folge und stellte das Ersturteil wieder her. Der Kläger benötigt die untervermieteten Räumlichkeiten weder für eigene wirtschaftliche Belange noch sonst für Familieninteressen, sondern beabsichtigt, den Bestandgegenstand zurückstellen, um die angebotenen Abschlagszahlung zu lukrieren. Da ihm aus der Aufrechterhaltung des Hauptmietverhältnisses auch kein wirtschaftlicher Nachteil droht, fehlt es insgesamt an einem wichtigen Interesse, das seiner Bedeutung den im Gesetz genannten Fällen gleich gehalten werden könnte.