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Das Bespucken von Gegenständen bewirkt eine Beeinträchtigung der Sachintegrität und berechtigt zur Abwehr durch Unterlassungsklage

 
 

Bei einem unerlaubten Eingriff in das Eigentum oder in eine andere geschützte Rechtsposition, wie das Mietrecht, stehen dem Berechtigten ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch zu.

Die Kläger haben eine Wohnung in einem Haus des Beklagten sowie die daran angebaute Garage gemietet. Seit dem Frühjahr 2014 bespuckt der Beklagte immer wieder die Fahrzeuge der Kläger sowie das Garagentor und die Zufahrtsfläche zur Garage.

Die Kläger erhoben vor allem ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsbegehren.

Der Beklagte entgegnete, dass er starker Raucher sei und an einer Schleimbildung im Mund- und Rachenbereich leide. Der Arzt habe ihm empfohlen, den Schleim nicht zu schlucken, sondern auszuspucken. Dafür benütze er sein Bürofenster, weil der Weg zur Toilette weiter sei.

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Beseitigungsbegehren hinsichtlich des Garagentors statt.

Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte aus:

Das Eigentum ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Das Eigentumsrecht ist ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht. Wird in diese Befugnis des Eigentümers eingegriffen, so kann sich dieser dagegen mit der Eigentumfreiheitsklage zur Wehr setzen. Diese Klage ist auf die Abwehr der Störungen gerichtet und steht gegenüber jedem zu, der in unbefugter Weise in das Eigentum eingreift. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Mietrecht zugunsten des Mieters eine besondere Rechtslage schafft, in die ein Dritter nicht eingreifen darf. Dem Mieter wird daher nicht nur die Besitzstörungsklage, sondern auch die Klage auf Abwehr von Eingriffen in das Bestandrecht gegen jeden eingeräumt, der kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisen kann, wenn sich der Bestandgegenstand im Rechtsbesitz des Mieters befindet.

Ein Unterlassungsanspruch gebührt allgemein im Fall eines rechtswidrigen Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre. Dies gilt vor allem zum Schutz vor Eingriffen in absolut geschützte Rechte und damit vor Handlungen, mit denen unbefugte Eingriffe in das Eigentum oder andere geschützte Rechtspositionen verbunden sind. Daraus folgt, dass bei einem unerlaubten Eingriff in das Eigentum ein Unterlassungsanspruch zusteht. Ähnliches gilt für einen unbefugten Eingriff in das Mietrecht. Der Mieter hat das geschützte Recht auf ungestörte Nutzung des Bestandgegenstands und kann Störer seines Mietrechts auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Maßgeblich für eine hier relevante Störungshandlung ist das Vorliegen eines Eingriffs in die Sachintegrität oder das Nutzungsrecht der Kläger. Verschmutzungen auch durch Spucke stellen derartige Störungen dar. Ein materieller Substanzschaden ist nicht erforderlich.

Hat ein rechtswidriger Eingriff in die fremde Rechtssphäre bereits stattgefunden, so wird die (für den Unterlassungsanspruch erforderliche) Wiederholungsgefahr vermutet. Als Indiz für das Vorhandensein der Wiederholungsgefahr ist es etwa zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-bespucken-von-gegenstaenden-bewirkt-eine-beeintraechtigung-der-sachintegritaet-und-berechtigt-zur-abwehr-durch-unterlassungsklage/)

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