Das erstaufnehmende Krankenhaus hat die Kosten für einen Überstellungsflug zu tragen
Durch einen notwendigen Verlegungstransport (Überstellungsflug) in eine höherwertige Krankenanstalt wird der Behandlungsvertrag mit dem erstaufnehmenden Krankenhaus nicht unterbrochen, weshalb der Träger des erstaufnehmenden Krankenhauses aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Patienten die Kosten dafür zu tragen hat.
Der klagende Verein betreibt ein Luftfahrtunternehmen, das unter anderem medizinisch notwendige Überstellungstransporte (Interhospitaltransporte mit Hubschraubern) durchführt. Der beklagte Gemeindeverband ist Rechtsträger eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses, dessen Patienten im Rahmen der zugrunde liegenden Überstellungsflüge in ein höherwertiges Krankenhaus überstellt wurden.
Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger jenen Teil der Kosten für die Überstellungsflüge geltend, der ihm von den zuständigen Sozialversicherungsträgern nicht erstattet wurde.
Das Berufungsgericht gab (anders als das Erstgericht) dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus:
Wird ein Patient in einem Krankenhaus stationär aufgenommen und dort heilbehandelt, so schließt er mit dem Rechtsträger des Krankenhauses einen Krankenhausaufnahmevertrag ab. Jedenfalls bei einem sogenannten „totalen“ Krankenhausaufnahmevertrag, wovon im Zweifel auszugehen ist, wird durch eine medizinisch notwendige Überstellung in ein höherwertiges Krankenhaus der Behandlungsvertrag nicht beendet oder unterbrochen. Vielmehr ist die weitere Behandlung im höherwertigen Krankenhaus vom bisherigen Behandlungsvertrag umfasst. Aus diesem Grund sind die Kosten der Behandlung im höherwertigen Krankenhaus als weitere Behandlungskosten anzusehen; das Gleiche gilt für die Kosten der Überstellung.
Der nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz eingerichteten zentralen Landesleitstelle, die den Überstellungsflug zu organisieren hat, kommt nur eine „Vermittlerfunktion“ zu; Auftraggeber der Überstellungsflüge ist der Träger des erstaufnehmenden Krankenhauses. Aus der Stellung der zentralen Landesleitstelle als Koordinatorin des Rettungseinsatzes ist für die Rettungsorganisation klar erkennbar, dass die Leitstelle nur ihre Übermittlungsfunktion ausübt und keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen bildet. Sie ist daher nur als Botin und nicht als Stellvertreterin der den Auftrag erteilenden Krankenanstalt tätig und daher dieser zuzurechnen.
Aus der Kostentragungsregelung in § 10 Abs 1 des Tiroler Rettungsdienstgesetzes folgt kein anderes Ergebnis. Diese Bestimmung normiert eine subsidiäre Kostentragungspflicht, die erst dann zur Anwendung gelangt, wenn sonst keine Pflicht zur Kostentragung bzw Kostenübernahme aufgrund des Gesetzes oder aufgrund eines Vertrags besteht. In Anbetracht der vertraglichen Verpflichtung des beklagten Krankenhausträgers aus dem Krankenhausaufnahmevertrag ist die subsidiäre Kostentragungspflicht im Anlassfall nicht anzuwenden.