Das gesetzliche Pfandrecht im Grundbuch
Die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein gesetzliches, aber grundbücherlich nicht eingetragenes Pfandrecht besteht, ist keine Eintragung, die als Zwischeneintragung gelöscht werden könnte.
Wohnungseigentümer nahmen den grundbücherlichen Rang der zu ihren Gunsten erfolgten Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum in Anspruch. Ihr Begehren, dabei auch die nachfolgende Anmerkung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein gesetzliches Pfandrecht besteht (Kanalabgaben), löschen zu lassen, blieb allerdings erfolglos, weil das Rangprinzip gegenüber einem gesetzlichen Pfandrecht nicht greift.