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Das Kartellverfahren eines Medienunternehmens gegen die Wiener Linien wegen des Vorwurfs des Marktmissbrauchs bei der Vergabe von Standorten für Zeitungsentnahmeboxen für Fahrgäste der U-Bahn geht in die zweite Runde

 
 

Beim Vertrieb von Gratiszeitungen für Fahrgäste der Wiener U-Bahn sind dem betroffenen Markt sowohl bestehende als auch potentielle Boxenstandplätze in den Stationen und im unmittelbaren Eingangsbereich der Stationen sowie SB-Taschen (“Leitern“) und Handverteiler zuzurechnen.

In einem kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren hat das Kartellgericht über Antrag der Medieninhaberin einer Gratiszeitung den Wiener Linien als Eigentümerin der Wiener U-Bahn-Stationen zusammengefasst aufgetragen, die Antragstellerin nicht dadurch gegenüber einer Mitbewerberin, die bereits vertraglich zur Aufstellung von Zeitungs-Entnahmeboxen in den Stationen berechtigt ist, dadurch zu behindern, dass ihr der Abschluss eines vergleichbaren Vertrags verweigert wird.

Die Wiener Linien seien zwar auf dem betroffenen Markt des Vertriebes von Gratiszeitungen in der U-Bahn isoliert betrachtet nicht marktbeherrschend, wohl aber gemeinsam mit der insoweit unternehmerisch tätigen Stadt Wien als Eigentümerin öffentlichen Guts im unmittelbaren Eingangsbereich zu den U-Bahn-Stationen, das von der Antragstellerin als Stellfläche für Entnahmeboxen verwendet wird. Auch wenn grundsätzlich kein Kontrahierungszwang bestehe, sei auch ein nicht monopolistisches Unternehmen zur  Geschäftaufnahme verpflichtet, wenn es bereits zuvor auf dem betreffenden Markt mit anderen kontrahiert habe und keine sachlichen Weigerungsgründe anführen könne.

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Kartellgericht zurück.

Er bestätigte die Rechtsansicht des Kartellgerichts, dass die Stadt Wien bei der entgeltlichen Vergabe von Aufstellflächen für Zeitungsentnahmeboxen auf öffentlichem Grund privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich tätig ist und dass die Wiener Linien und deren Eigentümerin Stadt Wien im Rahmen der kartellrechtlich gebotenen Marktabgrenzung als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Da nach dem Ergebnis des Gutachtens Zeitungsentnahmeboxen innerhalb der U-Bahn-Stationen und im Nahbereich der Stationseingänge als substituierbar und damit zum selben sachlichen Markt gehörig anzusehen sind, müssen die Marktanteile der Wiener Linien auf diesem Markt mit jenem der Stadt Wien zusammengerechnet werden, womit Marktbeherrschung gegeben ist.

Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, weil insbesondere noch präzise Feststellungen zur Zahl der aktuellen und auch potentiellen Standplätze in den Stationen und in deren Eingangsbereichen auf öffentlichem Grund der Stadt Wien sowie zur Verteilung dieser Plätze auf die Antragstellerin und deren Mitbewerberin fehlen, weshalb noch nicht beurteilt werden kann, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Marktes im Verhalten der Wiener Linien, nur einem Marktteilnehmer Stellflächen innerhalb der Stationen zu gewähren, ein Marktmachtmissbrauch liegt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-kartellverfahren-eines-medienunternehmens-gegen-die-wiener-linien-wegen-des-vorwurfs-des-marktmissbrauchs-bei-der-vergabe-von-standorten-fuer-zeitungsentnahmeboxen-fuer-fahrgaeste-der-u-bahn-geht/)

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