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Das Stiegenhaus als Schuhgarderobe

 
 

Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Der Beklagte und seine Familie hatten auf dem Gang neben der Wohnungstür auf Regalen in einer Wandnische sowie am Boden „zumindest 50 Paar Schuhe abgestellt“. Die Verwendung des Gangs als Schuhgarderobe war mit einer Geräuschentwicklung verbunden, wie sie in Stiegenhäusern eines Wohnhauses nicht üblich ist.

Die Kläger begehrten vom Beklagten die Entfernung der im Stiegenhaus aufgestellten Gegenstände und hatten damit Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass die strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe“ eine Inanspruchnahme von Allgemeinflächen des Wohnungseigentumsobjekts darstelle, die nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer oder nach Genehmigung des Außerstreitrichters zulässig sei.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-stiegenhaus-als-schuhgarderobe/)

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