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Das Tragen eines rosafarbenen Haarbandes im Dienst stellt keinen Kündigungsgrund dar

 
 

Die betrieblichen Interessen der Klägerin, bei der der beklagte Dienstnehmer als Kraftfahrer im städtischen Linienverkehr tätig ist, überwiegen nicht die Persönlichkeitsrechte des Beklagten in Bezug auf das Tragen eines Haarbandes in der von ihm gewählten Farbe.

Der Beklagte ist bei der Klägerin als Kraftfahrer im städtischen Linienverkehr beschäftigt. Er befindet sich in Elternteilzeit. Seit Juni 2014 trägt der Beklagte im Dienst ein rosafarbenes Haarband. Damit hält er seine langen, dichten und buschigen Haare zusammen. Einer mündlichen Weisung der Klägerin, das Haarband abzunehmen, kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin begehrte vom Gericht die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten, weil er gegen ihre Weisung, das Haarband abzunehmen, verstoßen und damit seine dienstvertraglichen Pflichten verletzt habe.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe ein betriebliches Interesse daran, dass das einheitliche Erscheinungsbild ihrer im Fahrbetrieb tätigen Mitarbeiter nicht durch auffällige Kleidungsstücke bzw. Accessoires gestört werde, die dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild von Buslenkern im öffentlichen Linienverkehr massiv widersprächen.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und wies das Klagebegehren der Dienstgeberin ab.

Eine Kündigung des in Elternteilzeit befindlichen Beklagten ist nach dem Väter-Karenzgesetz iVm dem Mutterschutzgesetz dann möglich, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Treten individuelle, vom Dienstvertrag grundsätzlich umfasste Weisungen des Dienstgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Dienstnehmers (Art 8 EMRK, § 16 ABGB) berühren, wie hier jene, die das äußere Erscheinungsbild des Dienstnehmers betreffen, in Kollision mit dem Weisungsrecht des Dienstgebers, dann hat eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden. Die von der Klägerin und den Vorinstanzen zur Begründung der betrieblichen Erforderlichkeit dieser Weisung vorgetragenen Argumente lassen ein Überwiegen der betrieblichen Interessen der Klägerin gegenüber den durch die Weisung beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten des Beklagten nicht erkennen. Weshalb Fahrgäste an der Professionalität und Seriosität eines im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenkers zweifeln sollten, nur weil dieser ein funktionelles, wenn auch farblich auffallendes Haarband trägt, wurde von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Den von der Klägerin vorgetragenen Sicherheitsaspekten, wonach gerade im Gefahrenfall erkennbar sein soll, wer der Fahrer ist, wird schon durch die von ihr vorgegebenen Bekleidungsvorschriften (Uniform), an die sich der Beklagte ohnedies hält, ausreichend Rechnung getragen.

Durch das Nichtbefolgen einer ungerechtfertigten Weisung des Dienstgebers konnte der Beklagte keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung war somit der Klägerin nicht zu erteilen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-tragen-eines-rosafarbenen-haarbandes-im-dienst-stellt-keinen-kuendigungsgrund-dar/)

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