Das Unternehmen von Hochgebirgstouren ist als Sport nach Art 10.5 ABH 2002 von der Haushaltsversicherung gedeckt
Verursacht der Führer einer Hochgebirgstour fahrlässig einen Schadenfall, besteht grundsätzlich Deckung durch die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung.
Der Kläger führte unentgeltlich als Mitglied des Alpenvereins bei einer von diesem veranstalteten Hochgebirgstour andere Mitglieder. Dabei kam es zu einem Pendelabsturz. Die verletzte Teilnehmerin macht gegen den Kläger Schadenersatzansprüche geltend.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Haushaltsversicherers. Dieser lehnte ab, weil das Hochgebirgstourengehen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens nach Art 10.5 ABH 2002 gehöre.
Der Oberste Gerichtshof verwies auf den Text dieser Bestimmung, wonach die nicht berufsmäßige Sportausübung (ausgenommen die Jagd) zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens gehört. Er sprach aus, dass das Unternehmen von Hochgebirgstouren allein oder in Gruppen gerade in Österreich vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport aufgefasst wird. Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus.