Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Das Verbraucherkreditgesetz gilt auch für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung

 
 

Der Oberste Gerichtshof bejaht eine Anwendung der Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) für Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung. Diese Verträge sind zwar nicht direkt unter eine der im Gesetz  genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren, das für den Leasinggeber beträchtlich  reduzierte Restwertrisiko spricht aber für eine analoge Anwendung.

Die  beklagte Gesellschaft betreibt einen Autohandel und bewarb in einem Zeitungsinserat ein Kfz-Leasingmodell mit Kilometerabrechnung unter der Angabe, dass das VKrG nicht anwendbar sei, weil kein Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt werde. Das beworbene Modell ist dadurch geprägt, dass  ein Verbraucher nach Ablauf der Vertragszeit zwar nicht für einen zahlenmäßig fixierten Wert haftet. Er muss aber verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass der Pkw einen bestimmten Zustand aufweist und die vereinbarte Kilometerzahl nicht überschritten wurde. Das Inserat enthielt nicht alle der nach § 5 VKrG gebotenen Standardinformationen.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation begehrte, der beklagten Partei zu verbieten, einerseits gegenüber Verbrauchern den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass das beworbene Leasinggeschäft nicht unter die Anwendung des VKrG fallen würde und anderseits die Informationspflichten nach diesem Gesetz zu verletzen. Die beklagte Partei berief sich auch im Prozess darauf, dass das VKrG nicht anwendbar sei, weil kein Tatbestand der Ziffern 1 bis 4 des § 26 Abs 1 VKrG erfüllt werde.

Die Vorinstanzen gaben dem  Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei keine Folge.

Er hielt fest, dass der von ihr beworbene Leasingvertrag nicht direkt unter eine der im VKrG genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren ist. Allerdings wurde eine analoge Anwendung auf das beworbene Modell bejaht, weil dabei das wirtschaftliche Restwertrisiko weitgehend auf den Leasingnehmer überwälzt wird. In der Entscheidung wurde die auf eine Vollamortisation ausgelegte Kalkulation des Leasinggebers, die beim Leasingnehmer liegende Sach- und Preisgefahr, dessen Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit der Festlegung einer Kilometerleistung und der Umstand herausgestrichen, dass der Vertrag für den Leasingnehmer unkündbar ist. Einem Leasingnehmer kommen somit die Schutzbestimmungen des VKrG zugute, weshalb das Inserat irreführend ist und die beklagte Partei auch gegen die Informationspflichten des VKrG verstoßen hat.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/das-verbraucherkreditgesetz-gilt-auch-fuer-leasingvertraege-mit-kilometerabrechnung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710