Das versinkende Haus
Mithaftung des Bestellers bei Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers.
Der Kläger beauftragte das beklagte Tiefbauunternehmen mit dem Unterfangen der Fundamente eines älteren Wohn- und Geschäftshauses, bei dem aufgrund ungünstiger geologischer Verhältnisse (Seeton) im Laufe der Jahre erhebliche Setzungen aufgetreten waren.
Das von der Beklagten angebotene Düsenstrahlverfahren war zur Stabilisierung des Untergrunds an sich geeignet, es gewährleistete aber während der Ausführung keine ausreichende Schonung des vorgeschädigten Gebäudes. Die Arbeiten der Beklagten mussten ungefähr nach der Hälfte abgebrochen werden, weil sich das Haus wegen der verursachten Bodenbewegungen bedrohlich weiter absenkte und ein Benützungsverbot ausgesprochen werden musste.
Der Kläger begehrte die Rückerstattung eines schon bezahlten Teilrechnungsbetrags und die Feststellung, dass ihm die Beklagte wegen Vertragsverletzung für die Sanierung der Gebäudeschäden hafte.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren teilweise statt und wies das Zahlungsbegehren (unangefochten) ab. Die Beklagte habe als Werkunternehmerin ihre Warnpflicht verletzt und erforderliche Bodenuntersuchungen nicht durchgeführt, sodass sie grundsätzlich für den Schaden hafte. Da der Kläger aber als Bauherr das Bodenrisiko zu tragen habe, sei eine Schadensteilung von 70:30 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung beider Parteien dahin ab, dass es die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach nur zu 50% aussprach.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stellte die Haftung der Beklagten zu 100% fest.
Ein Werkbesteller hat das Risiko zu tragen, wenn das Werk aus Gründen misslingt, die zu seiner Sphäre gehören und nicht offenbar zutage treten. Vor offenbaren Hindernissen muss der Unternehmer aber warnen, andernfalls haftet er im Schadensfall für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Zu einer Schadensteilung kommt es dann nur, wenn auch dem Werkbesteller selbst eine verschuldete Obliegenheitsverletzung oder Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen ist. Es genügt aber nicht, dass das Hindernis, vor dem der Unternehmer vorher warnen hätte müssen, in die Sphäre des Bestellers fällt.