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Datenschutzrecht: Zum Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG)

 
 

Es liegt außerhalb des Schutzzwecks datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wenn der Kläger im Wege einer (behaupteten) Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Gebäude der Beklagten. Nach dem Besuch eines Weinfestes wollte der aufgrund von Alkoholkonsum in erheblichem Ausmaß nicht mehr fahrtaugliche Kläger in der Nacht mit dem PKW auf seinem Parkplatz einparken. Im Zuge dessen fuhr er allerdings über die Parkplatzbegrenzung hinaus und beschädigte sein Fahrzeug schwer. Die Videoüberwachungsanlage der Beklagten zeichnete den Vorfall auf.

In der Unfallmeldung an den Kaskoversicherer führte der Kläger aus, er habe wegen einer plötzlich vor sein Auto laufenden Katze bremsen wollen und vor lauter Schreck statt dem Bremspedal das Gaspedal erwischt, woraufhin er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Nachdem der Versicherer eine vorläufige Deckungszusage erteilt hatte, entdeckte ein Mitarbeiter bei einer Nachschau vor Ort die Kameras und kontaktierte die beklagte Vermieterin. Diese übermittelte die Aufzeichnung des Unfalls an den Versicherer, der die Deckung für die Reparaturkosten des PKW in Höhe von 17.970,44 EUR nunmehr ablehnte.

Der in der Folge vom Kläger gegen den Kaskoversicherer geführte Deckungsprozess endete mit einem Vergleich, wonach sich der Kläger zur Zahlung der Prozesskosten des Versicherers verpflichtete und die Parteien im Gegenzug in einem weiteren zwischen ihnen aus dem Vorfall resultierenden Verfahren Ruhen vereinbarten.

Der Kläger begehrt vom beklagten Vermieter die Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.

Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. § 29 DSG konkretisiert dieses Recht des Betroffenen und ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten. Ein Ersatzanspruch besteht also (ua) nur, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der von ihm herangezogenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen umfasst ist.

Dies verneinte der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall. Es liegt außerhalb des Schutzzwecks der vom Kläger ins Treffen geführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn er im Wege einer (behaupteten) Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt. Dabei kann auch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht zu einem anderen Ergebnis führen, würde dies doch auf eine schadenersatzrechtliche Kompensation für das (erfolglos) versuchte Erschleichen einer Versicherungsleistung hinauslaufen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 08.09.2024, 01:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/datenschutzrecht-zum-schutzzweck-der-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-und-des-datenschutzgesetzes-dsg/)

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