Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Dauer der Preisminderung bei einer Pauschalreise

 
 

Der Pauschalreisepreis ist bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag auch dann zu mindern, wenn der Reisende die mangelhafte Unterkunft verlässt.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise (Hin- und Rückflug samt 13-tägiger Unterbringung in einer Anlage der Mittelklasse) und bezahlten den Reisepreis im Voraus. Schon am Ankunftstag rügten die Kläger Mängel der Unterkunft, die zum Teil vorlagen (schlecht gereinigtes Badezimmer samt Schimmelflecken bei der Badewanne und Grünspan an den Armaturen; sehr abgenutzter Zustand einiger Holzliegen ohne Polsterauflagen; herausstehende rostige Schrauben im Holzboden um den Pool). Es konnte nicht festgestellt werden, ob den Klägern samt deren Mitreisenden ein Zimmerwechsel angeboten wurde. Der Reisebetreuer der Beklagten bemühte sich, eine alternative Unterkunft zu finden, den Klägern erschien aber der in Erfahrung gebrachte Preis für das Ersatzhotel sehr teuer. Sie organisierten deshalb selbst einen Umzug in ein anderes Hotel, der am Tag nach der Ankunft erfolgte.

Die Kläger begehrten eine 70 %ige Preisminderung vom gesamten Pauschalreisepreis.

Die Vorinstanzen gewährten für die festgestellten Mängel Preisminderung vom Gesamtreisepreis, allerdings nur für die beiden Tage des Aufenthalts in der gebuchten Unterkunft, da die Kläger nur an diesen beiden Tagen beeinträchtigt gewesen seien.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Rechtsansicht, wobei davon ausgegangen wurde, dass weder ein (Teil-)Rücktritt der Kläger vom Reisevertrag noch eine Behebung der Mängel (auch nach dem Auszug der Kläger) erfolgt sei. Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung komme es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nehme, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt werde, oder ob er – bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag – selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schaffe; wesentlich sei vielmehr, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter gegeben gewesen seien. Denn erst die Mängelbehebung beseitige die Störung der beim Abschluss des aufrecht gebliebenen Vertrags zugrunde gelegten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/dauer-der-preisminderung-bei-einer-pauschalreise/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710